
Wer sich im Angelverein engagiert, weiß, wieviel Zeit und Arbeit dahintersteckt. Früh morgens zum Gewässer, Arbeitseinsätze am Wochenende, Besatzmaßnahmen koordinieren, Mitgliederversammlungen vorbereiten. Das alles läuft meist ohne Gegenleistung. Ab dem 1. Januar 2026 hat der Gesetzgeber die steuerliche Anerkennung solcher Tätigkeiten verbessert. Der Ehrenamtsfreibetrag wurde auf 960 Euro pro Jahr angehoben. Eine überschaubare Zahl auf den ersten Blick, die für viele Angelvereine in der Praxis aber einiges ändert.
Was sich konkret geändert hat
Bislang konnten Einnahmen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten bis zu 840 Euro im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben. Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 stieg diese Grenze zum 1. Januar 2026 auf 960 Euro. Das bedeutet: Wer für seine Vereinstätigkeit eine Aufwandsentschädigung erhält, muss auf diesen Betrag weder Einkommensteuer noch Sozialversicherungsbeiträge zahlen, sofern die Grenze im Kalenderjahr nicht überschritten wird. Die 120 Euro Unterschied klingen nach wenig, sind aber eine direkte Entlastung für Engagierte, die ohnehin oft aus eigener Tasche draufzahlen.
Wichtig für Vereine, die sowohl Übungsleiter als auch andere Ehrenamtliche entschädigen: Der Ehrenamtsfreibetrag von 960 Euro und die ebenfalls angehobene Übungsleiterpauschale von nun 3.300 Euro lassen sich kombinieren, wenn jemand verschiedene Tätigkeiten ausübt. Für ein und dieselbe Tätigkeit gilt jedoch immer nur einer der beiden Freibeträge.
- Ehrenamtsfreibetrag steigt von 840 auf 960 Euro pro Jahr
- Steuer- und sozialversicherungsfrei bis zur neuen Grenze
- Kombinierbar mit der Übungsleiterpauschale (3.300 Euro) bei unterschiedlichen Tätigkeiten
- Für dieselbe Tätigkeit gilt nur einer der beiden Freibeträge
Was das für Angelvereine bedeutet
Für viele Angelvereine bedeutet die Anhebung mehr Spielraum bei der Anerkennung ehrenamtlicher Arbeit. Vorsitzende, Kassenwarte und Schriftführer können eine Aufwandsentschädigung erhalten, ohne dass bis zur neuen Grenze steuerliche Abgaben anfallen. Dasselbe gilt für Gewässerwarte, die regelmäßig Kontrollgänge durchführen, Besatzmaßnahmen koordinieren oder Arbeitseinsätze an den Vereinsgewässern organisieren. Auch konkrete Tätigkeiten wie die Pflege von Steganlagen, das Freischneiden von Uferbereichen oder die Vorbereitung von Gemeinschaftsangeln können unter den Freibetrag fallen, sofern sie im Auftrag des Vereins erfolgen.
Das gibt Vereinsvorständen ein sinnvolles Instrument an die Hand. Wer langjährige Mitglieder für ihre Arbeit anerkennen möchte, ohne sofort in komplizierte steuerliche Fahrwasser zu geraten, kann das nun in etwas größerem Rahmen tun als bisher.
- Vorsitzende, Kassenwarte, Schriftführer profitieren direkt
- Gewässerwarte für Kontrollgänge, Besatzmaßnahmen und Arbeitseinsätze eingeschlossen
- Pflege von Steganlagen, Uferpflege und Organisation von Gemeinschaftsangeln zählen ebenfalls
- Voraussetzung: Tätigkeit erfolgt im Auftrag des Vereins
Ein oft übersehener Punkt: Besserer Haftungsschutz
Weniger bekannt, aber mindestens genauso relevant ist eine Änderung beim Haftungsschutz. Bisher galt der besondere Schutz vor persönlicher Haftung bei einfacher Fahrlässigkeit nur für Ehrenamtliche mit einer Vergütung bis zu 840 Euro. Diese Grenze wurde nun erheblich angehoben, auf 3.300 Euro. Das bedeutet in der Praxis: Auch Vorstandsmitglieder, die eine Aufwandsentschädigung erhalten, sind bei einfachen Fehlern deutlich besser vor persönlichem Haftungsrisiko geschützt als zuvor. Gerade für kleine Vereine, in denen der Vorstand oft aus einer Handvoll engagierter Mitglieder besteht, ist das eine spürbare Verbesserung der Rahmenbedingungen.
- Haftungsschutz bei einfacher Fahrlässigkeit bislang nur bis 840 Euro Vergütung
- Neue Grenze: 3.300 Euro, also deutlich mehr Schutz für entschädigte Vorstandsmitglieder
- Besonders relevant für kleine Vereine mit überschaubarem Vorstandsteam
- Kein automatischer Schutz bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz
Das Gesamtpaket lohnt einen Blick
Die Anhebung des Ehrenamtsfreibetrags ist Teil eines breiteren Reformpakets, das zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten ist. Kleine und mittlere Vereine mit Gesamteinnahmen bis 100.000 Euro sind künftig von der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung befreit. Das schafft mehr Flexibilität, um Rücklagen für größere Anschaffungen oder Projekte zu bilden, also etwa für die Neubesetzung eines Gewässers, die Sanierung einer Hütte oder die Anschaffung von Gerätschaften für Arbeitseinsätze. Zusätzlich wurde die Freigrenze für wirtschaftliche Geschäftsbetriebe von 45.000 auf 50.000 Euro angehoben. Einnahmen aus Vereinsfesten oder dem Verkauf von Artikeln bleiben bis zu dieser Grenze steuerfrei.
Insgesamt ist das Paket eine deutliche Erleichterung für Vereine, die auf freiwilliges Engagement angewiesen sind, was für fast alle Angelvereine in Deutschland zutrifft.